Allgemeine Geschäftsbedingungen der PCetera Shop Starnberg GmbH, Stand 01.01.2010

§1 Geltung der Vertragsbedingungen


1. In allen Vertragsbeziehungen zwischen der PCetera Shop Starnberg GmbH (nachfolgend “PCETERA” genannt) und anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtlichen Sondervermögens sowie Privatpersonen (nachfolgend “KUNDE” genannt) gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen und die Preis- und Konditionenlisten von PCETERA. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen. Diese gelten somit auch für alle Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Entgegenstehende Bedingungen – insbesondere AGBs von KUNDEN – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PCETERA einen Vertrags durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.


§2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss


1. Sämtliche Angebote von PCETERA sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderung in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2. PCETERA kann Angebote von KUNDEN innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Angebotes annehmen. Die Annahme kann schriftlich, per Telefax, per E-mail oder durch Auslieferung der Ware an den KUNDEN erklärt werden.

3. Die Verantwortung für die Auswahl der Vertragsgegenstände und deren Eignung für die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegt ausschließlich beim KUNDEN. Wünscht der KUNDE diesbezüglich eine Beratung, hat er diese gesondert bei PCETERA in Auftrag zu geben oder sich durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

4. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von PCETERA begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung von PCETERA. Die Schriftform ist durch eine telekommunikative Übermittlung der betroffen Erklärung nicht gewährt.


§3 Preise


Soweit nicht anders angegeben, ist PCETERA an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise, 7 Tage ab deren Datum, gebunden. Maßgebend sind die in der Angebotsbeschreibung genannten Preise zzgl. der gesetzlichen MwSt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.


§4 Leistungszeit


1. Von PCETERA angegebene Liefertermine und Leistungszeitpunkte sind unverbindlich, es sei denn, Sie werden von PCETERA ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.

2. Wird ein von PCETERA angegebener Liefertermin um mehr als einen Monat überschritten, kann der KUNDE eine Nachfrist setzen. Diese hat mindestens 2 Wochen zu betragen.

3. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. Rücktritt, Kündigung, aus wichtigem Grund, Schadensersatz oder Minderung statt Leistung) muss stets unter Fristsetzung angedroht werden. Sie kann nur binnen zwei Wochen erklärt werden.


§5 Aufstellen und Inbetriebnahme gelieferter Waren


Das Aufstellen und die Inbetriebnahme gelieferter Waren anhand der Betriebsanleitung obliegt dem KUNDEN. Wünscht der KUNDE eine Inbetriebnahme durch PCETERA, so hat er dies gesondert in Auftrag zu geben.


§6 Mitwirkung von KUNDEN, Datensicherung


1. Der KUNDE wirkt bei der Durchführung des Vertrages im erforderlichen und zumutbaren Umfang unentgeltlich mit.

2. Der KUNDE ist für die Sicherung seiner Daten und Programme selbst verantwortlich. Mangels eines schriftlichen Hinweises können die Mitarbeiter von PCETERA davon ausgehen, dass die bei der Vertragsabwicklung betroffenen Daten des KUNDEN gesichert sind. Eine Datensicherung durch PCETERA muss gesondert schriftlich in Auftrag gegeben werden. Eine Garantie für die Vollständigkeit und Korrektheit der gesicherten Daten wird nicht gegeben. Insbesondere bei zur Reparatur abgegebenen Mobilfunkgeräten muss mit einem Verlust der gespeicherten Daten gerechnet werden.


§7 Zahlungsbedingungen


1. Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Scheck werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht PCETERA ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

2. Während des Verzuges hat der KUNDE die Geldschuld mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen.

3. Der KUNDE kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nur mit schriftlicher Zustimmung von PCETERA an Dritte abtreten. §354a HGB ist insoweit ausgeschlossen.

4. Reisekosten und sonstige Spesen werden laut unserer gültigen Preisliste abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.


§8 Eigentumsvorbehalt


1. PCETERA behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich Ihrer Forderungen aus diesem Vertrag und allen sonstigen ihr zustehenden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2.Der KUNDE hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel, Eingriffe Dritter insbesondere Pfändungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls; eingreifende Dritte sind auf die Rechte von PCETERA hinzuweisen.

3. Der KUNDE ist bis zum Eigentumserwerb weder zur Verpfändung noch zur Sicherungsübereignung von Vertragsgegenständen berechtigt.

4. Der KUNDE ist auch dann zur Wahrung des Eigentums von PCETERA verpflichtet, wenn die Vertragsgegenstände nicht für sich selbst, sondern für Dritte bestimmt sind. Der KUNDE hat den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen und ihm auch die Pflichten aus diesem §7 zu Gunsten von PCETERA aufzuerlegen.

5. Der KUNDE ist berechtigt, die Vertragsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt PCETERA bereits alle Forderungen in Höhe des Rechungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung an einem Dritten erwachsen. Der KUNDE ist auch nach Abtretung zur Einziehung der Forderung berechtigt. PCETERA behält sich vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.


§9 Gewährleistung


1. PCETERA leistet Gewähr dafür, dass die Vertragsgegenstände die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale haben oder, soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, sich für die vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und die der KUNDE bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwarten kann.

2. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers bleiben bei der Ermittlung der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit im Sinne der Ziffer 1 außer Betracht.

3. Der KUNDE hat PCETERA offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

4. Den KUNDEN trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines etwaigen Gewährleistungsanspruches, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

5. Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Ermessen von PCETERA eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die fehlerhaften Produkte müssen dazu kostenlos an PCETERA gesendet werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der PCETERA über. Falls PCETERA die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufvertrages zu verlangen.

6. Im Falle der Nachbesserung übernimmt PCETERA die Teilekosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, insbesondere Arbeits-, Transport- und Fahrtkosten trägt der Kunde.

7. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist PCETERA berechtigt, Ersatz zu verlangen. Die Kosten einer Überprüfung oder Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen von PCETERA berechnet.

8. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der KUNDE unter den Voraussetzungen des Gesetzes Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem KUNDEN kein Rücktrittsrecht zu.

9. Mängelansprüche des KUNDEN verjähren in 6 Monaten nach Ablieferung des Vertragsgegenstandes.


§10 Haftungsbeschränkung


1. PCETERA haftet gegenüber dem KUNDEN nur, soweit Schäden von PCETERA durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Darüber hinaus haftet PCETERA nur bis zu einer Höhe des vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens und nur für solche Schäden, die PCETERA durch Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht hat.

2. Die Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Arten von Schadensersatzansprüchen, unabhängig von deren Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung.

3. Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, haftet PCETERA gegenüber dem KUNDEN nur beschränkt bis zur Höhe der Deckungssummen ihrer Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Verlangen wird PCETERA dem KUNDEN Einsichtnahme in die Versicherungspolice der Betriebshaftpflichtversicherung gewähren. PCETERA wird die Betriebshaftpflichtversicherung in vorgenannten Umfang während der gesamten Vertragsdauer aufrechterhalten. Soweit die Versicherung im Einzelfall keine Deckung gewährt, ist PCETERA verpflichtet, selbst einzutreten.

4. Die Haftung für Subunternehmer, Mitarbeiter, Angestellte, sonstige Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten von PCETERA wird ebenfalls im obigen Umfange beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen schließen eine gesetzlich zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, eine Haftung für übernommene Garantien, für Arglist oder eine Haftung für Personenschäden nicht aus.

5. Ansprüche gegen PCETERA auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung verjähren, sofern nicht Vorsatz vorliegt oder Personenschäden betroffen sind, in einem Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regeln. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Mangelansprüche (§8 Ziffer 8) bleibt bestehen.


§11 Hinweis auf Widerrufsrecht


1. Der KUNDE hat ein kostenloses Widerrufsrecht.
Dieses gilt NICHT

a) für Waren, die im Kundenauftrag speziell angefertigt wurden,
b) für Waren, die nicht für eine Rücksendung geeignet sind,
c) Software, die benutzt wurde oder deren Datenträger entsiegelt wurde.

2. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Er muss schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Ware spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware an unsere Anschrift erfolgen.

3. Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist die vollständige Ware inkl. allem Zubehör, Originalverpackung etc. in ausreichend versandgesicherter Verpackung zurückzugeben. Eine Verschlechterung der Ware muss sich der KUNDE anteilig anrechnen lassen.


§12 Keine Nebenabreden, Gerichtsstand, anwendbares Recht


1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitgkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Starnberg.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


§ 13 Beweisklausel


Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei PCETERA gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.


§14 Salvatorische Klausel


Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die
Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten. Regelungen weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.